Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen
Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft von Eltern und pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen.
„Das Personal der Kindertageseinrichtungen … arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. …“ (§ 9 Abs. 1 KiBiz)
Eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Trägern und Kindertageseinrichtungen ist wichtig,
weil die Eltern den pädagogischen Fachkräften das Wertvollste anvertrauen, das sie haben: ihre Kinder.
Eltern sind Experten für ihre Kinder.
Die Zusammenarbeit mit ihnen ist daher unverzichtbar.
Zusammenarbeit beschreibt eine wechselseitige Beziehung. Sie erfordert von Eltern als auch den pädagogischen Fachkräften ein hohes Maß an Trans-parenz über dem Umgang mit dem Kind sowie ein Klima des gegenseitigen Vertrauens und der Wertschätzung.
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen vor Ort
Elternversammlung, Elternbeirat, Rat der Kindertageseinrichtung
Bis spätestens 10. Oktober wird jährlich in jeder Kindertageseinrichtung in NRW die „Elternversammlung“, bestehend aus allen Eltern der Einrichtung, einberufen. Aus dieser Runde wird der „Elternbeirat“ gewählt. Gemeinsam mit dem pädagogischen Personal und dem Träger der jeweiligen Einrichtung bildet der Elternbeirat den „Rat der Kindertageseinrichtung“.
„In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. … Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.“ (§ 9 Abs. 2 KiBiz)
Rechte & Pflichten der KiTa-Elternbeiräte
Die Rechte der Kita-Elternbeiräte sind in § 9 Abs. 4 KiBiz näher beschrieben:
Der Elternbeirat hat das Recht, rechtzeitig und ausführlich über folgende Themen vom Träger und der Leitung der KiTa informiert zu werden:
– Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung
– Entscheidungen über personelle Besetzung
– Entscheidungen zur räumlichen- und sachlichen Ausstattung
– Änderungen über die Hausordnung
– Änderungen der Öffnungszeigen
– Änderung bzw. Festlegung der jährlichen Aufnahmekriterien
Der Elternbeirat hat das Recht auf Anhörung bei Vorschlägen und Änderungswünschen. Gestaltungshinweise vom Elternbeirat hat der Träger entsprechend zu berücksichtigen.
In folgenden Bereichen bedarf es der Zustimmung des Elternbeirats:
– finanzielle Entscheidungen
– Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern
– Entscheidungen über die Verpflegung
Pflichten:
Diesen Rechten von Eltern an institutioneller Vertretung ihrer Interessen und auf Mitwirkung gegenüber den Trägern stehen auch Pflichten gegenüber: dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung des Datenschutzes für vertrauliche (mündliche oder schriftliche) Informationen, die ihnen im Rahmen der Beiratstätigkeit bekannt geworden sind.
Elternmitwirkung auf Stadtebene:
Versammlung der Elternbeiräte zum sog. Jugendamtselternbeirat (JAEB) Einführung:
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der seit 1. August 2011 gültigen Fassung sieht erstmals eine gewählte Elternvertretung auf Stadt- und auf Landesebene vor.
Auf kommunaler Ebene ist dies die „Versammlung der Elternbeiräte“. Aus dieser Runde kann der so genannte „Jugendamtselternbeirat“ (JAEB) gewählt werden, der sich in einigen Städten auch „Stadtelternbeirat“ nennt. Auf dieser Basis bietet die gesetzliche Neuregelung allen Beteiligten auf kommunaler Ebene die Gelegenheit, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aufzubauen.
Wahlverfahren:
Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich zu der „Versammlung der Elternbeiräte“ zusammenschließen. In der Zeit vom 11. Oktober bis 10. November kann jährlich aus ihrer Mitte der Jugendamtselternbeirat gewählt werden. Voraussetzung für die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirats ist, dass sich 15 % der Beiräte der Kindertageseinrichtungen an der Wahl beteiligt haben.
Wahlberechtigt sind alle Kindertageseinrichtungen der öffentlichen und freien Träger als auch der privat-gewerblichen Träger, die den fachlichen Regelungen der §§ 1 bis 16 KiBiz unterliegen, auch wenn sie keine Finanzierung auf Basis der §§ 17 bis 24 erhalten. Nicht vom Geltungsbereich des KiBiz erfasst und damit nicht wahlberechtigt sind hingegen die so genannten Spielgruppen, die nicht dem fachlichen Anspruch des KiBiz entsprechen, z. B. weil sie deutlich geringere Betreuungszeiten aufweisen und demnach auch nicht dem umfassenden Bildungsanspruch des KiBiz entsprechen können.
Aufgaben des Jugendamtselternbeirates:
Der JAEB vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kindergartenkinder gegenüber den öffentlichen Träger der Jugendhilfe und freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Elterninitiativen etc.) und wirkt bei wesentlichen, alle Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk betreffenden Fragen, mit. Die Tätigkeit des JAEB umfasst nicht Belange einzelner Kindertageseinrichtungen oder persönliche Interessen, sondern die Interessen von Eltern und deren Kinder in den örtlichen Kindertageseinrichtungen insgesamt. Belange einzelner Kindertageseinrichtungen verbleiben weiterhin in der Verantwortung der dort gewählten Elternbeiräte. Welche Themen der Interessenvertretung besetzt werden, kann kommunal sehr unterschiedlich sein. Dies können Themenkomplexe sein, die alle oder mehrere Kindertageseinrichtungen betreffen z.B.
– Betreuungsbedarfe der Eltern
– Wünsche zum Angebot,
– Elternbeiträge
– fachliche Initiativen
– kommunale Projekte,
Die Entscheidungskompetenz über Finanzen, Personal und konzeptionelle Fragen obliegen den Trägern der jeweiligen Einrichtungen und den dafür vorgesehenen Gremien.
Bei der Tätigkeit der Elternmitwirkungsgremien, so auch im JAEB, sollen die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung und deren Eltern angemessen berücksichtigt werden. Damit wird dem Inklusionsgedanken Rechnung getragen, der z. B. auch in der bundesrechtlich verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention zum Ausdruck kommt und bei deren Umsetzung eine Bewusstseinsbildung für die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung von großer Bedeutung ist. Dies schließt nicht aus, dass der JAEB auch die besonderen Belange anderer Kinder, z.B. Kinder mit Migrationshintergrund, von benachteiligten oder hochbegabten Kindern, erörtert.
Pflichten:
Diesen Rechten von Eltern an institutioneller Vertretung ihrer Interessen und auf Mitwirkung gegenüber den Trägern stehen auch Pflichten gegenüber: dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung des Datenschutzes für vertrauliche (mündliche oder schriftliche) Informationen, die ihnen im Rahmen der Beiratstätigkeit bekannt geworden sind.
Elternmitwirkung auf Landesebene:
Landeselternbeirat Kita NRW
Themen die gesetzliche Rahmenbedingungen berühren bzw. einer Klärung auf Landesebene bedürfen, können im Landeselternbeirat zur Sprache gebracht werden.
Seit dem 01. August 2011 ist im KiBiz auch die Elternmitwirkung auf Landesebene vorgesehen. Dazu kann aus der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte der Landeselternbeirat gewählt werden. Dies geschieht bis zum 30. November eines jeden Jahres (vgl. § 9 Abs. 7 und 8 KiBiz). Die Elternmitwirkung findet somit seit der Neufassung des KiBiz auf drei Ebenen statt: auf der Ebene der jeweiligen Kindertageseinrichtung, der Kommune und des Landes.
Links zu den Gesetzestexten: